Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Timke, Piet Leidreiter und Fraktion Bündnis Deutschland
Die Struktur der bremischen Verwaltung unterscheidet in Bezug auf die Stellenkontingente und deren Wertigkeiten zwischen hoheitlicher und fiskalischer Aufgabenwahrnehmung.
Lediglich die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die der öffentlichen Verwaltung kraft öffentlichen Rechts obliegen und u.a. der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, erfordert den Beamtenstatus für die Stelleninhaber. Hierzu zählen u. a. der Polizei- und Feuerwehrdienst, der Strafvollzug, die Bauaufsicht durch ihre bauordnungsrechtlichen Maßnahmen oder auch die Steuererhebungsstellen. Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und unterliegen damit der Weisungsbefugnis des Dienstherrn. Alle übrigen Zuständigkeiten außerhalb der Hoheitsbereiche sind typischerweise bei der Zuordnung der Stellen mit Tarifbeschäftigten zu besetzen.
Die jährlichen Stellenpläne weisen Beamtenplanstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte getrennt aus. Stellen(neu-)besetzungen orientieren sich demnach nach den Vorgaben des Stellenplanes. Abweichungen bedürfen mindestens einer sachlichen Begründung.
Wenn also ursprünglich Einstellungen im Tarifstatus vorgenommen wurden, darf unterstellt werden, dass dieses im Einklang mit dem Stellenplan gestanden hat. Sofern Jahre später eine Änderung des Status angestrebt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage nach den Gründen.
Gerade bei einem angestrebten Beamtenstatus für einen bereits vorhandenen Beschäftigten hat der Dienstherr allein deshalb eine sorgfältige Entscheidung zu treffen, ob ein triftiger sachlichen Grund dafür vorliegt, weil Beamte anders als Tarifbeschäftigte bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weiterhin als Versorgungsempfänger im Leistungsbezug des Dienstherrn verbleiben, und zwar lebenslänglich und darüber hinaus, sofern Hinterbliebene vorhanden sind.
Bei Tarifbeschäftigten tritt nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst demgegenüber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers der Rentenversicherungsträger.
Damit sind die Folgekosten bei Übernahmen in das Beamtenverhältnis wegen ihrer Langfristigkeit für den Dienstherrn erheblich.
Darüber hinaus erhalten Beamte im Krankheitsfall – unabhängig von der Dauer – die vollen Dienstbezüge von ihrem Dienstherrn weitergewährt, während Tarifbeschäftigte im Krankheitsfall in den Leistungsbezug ihrer Krankenkasse wechseln.
Aufgrund der für den Steuerzahler deutlich höheren Kosten in der langfristigen Betrachtung sollte eine Übernahme von Tarifbeschäftigen in das Beamtenverhältnis nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND daher nur unter Anlegung eines strengen sachlichen Maßstabes erfolgen.
Daher fragen wir den Senat:
- Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden 2020 bis 2023 sowie im ersten Halbjahr 2024 in das Beamtenverhältnis überführt?
Bitte nach Jahren, getrennt nach Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, nach betroffenen Bremer Dienststellen bzw. Bremerhavener Ämtern und nach Berufsgruppen – ausgewiesen nach Verwaltungspersonal, Sozial- und Erziehungsberufen, technischen Berufen, pädagogischem Personal und sonstigen Berufen – unterteilen. - Wie verteilen sich die Beamtinnen und Beamten nach Ziffer 1 auf die einzelnen Besoldungsgruppen zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis?
Bitte die gleiche Unterteilung wie zu Ziffer 1 vornehmen.
- In wie vielen Fällen wurde bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis von der Ausnahmeregelung des Höchstalters von 45 Jahren nach § 48 der Bremischen Landeshaushaltsordnung Gebrauch gemacht?
Bitte Unterteilung wie zu Ziffer 1. und 2. vornehmen.
- Welche Gründe lagen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ziffer 1. und 2. vor?
Bitte hier neben der Unterteilung wie zu Ziffer 1. und 2. zwischen dienstlich notwendigen Gründen und dem persönlichen Wunsch des/der Betroffenen unterscheiden.
Bei dienstlich notwendigen Gründen sind diese konkret zu benennen.
- Wie hoch sind die nach aktuellem Besoldungsniveau und bei einer durchschnittlichen Dienstzeit von 30 Jahren im Beamtenverhältnis die Versorgungsbezüge eines Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen?
Jan Timke, Piet Leidreiter und Fraktion Bündnis Deutschland